Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der VOLLMER Kaffee GmbH

§ 1 Geltungsbereich der AGB

1.1 Die folgenden AGB gelten für alle zwischen der VOLLMER Kaffee GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) und dem jeweiligen Auftraggeber geschlossenen Verträge, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

1.2 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen AGB schriftlich niedergelegt.

§ 2 Vertragsschluss und Lieferung

2.1 Die Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin, spätestens nach Erhalt des Lieferscheines zustande.

2.2 Lieferungen der Auftragnehmerin erfolgen ab Werk. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt die Auftragnehmerin die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach ihrem billigen Ermessen.

2.3 Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass in Textform eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt worden ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2.4 Die Auftragnehmerin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Abnehmers – von dem Auftraggeber eine Verlängerung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin gegenüber nicht nachkommt.

2.5 Sofern die Lieferung durch von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Ereignisse wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

2.6 Gerät die Auftragnehmerin mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser AGB beschränkt.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

3.1 Die von der Auftragnehmerin an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 3.6) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

3.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die Auftragnehmerin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Auftragnehmerin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Auftragnehmerin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

3.4 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und die Auftragnehmerin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

3.5 Die Auftragnehmerin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Auftragnehmerin.

3.6 Tritt die Auftragnehmerin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 4 Gefahrübergang

4.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Auftraggeber ausgeliefert wird oder der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät. 

4.2 In allen anderen Fällen geht die Gefahr, sofern die Auftragnehmerin nur die Versendung schuldet, bereits mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Auftragnehmerin noch andere Leistungen übernommen hat.

4.3 Die Sendung wird von der Auftragnehmerin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 5 Mängelrügen

5.1 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.

5.2 Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftragnehmerin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

5.3 Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Auftragnehmerin nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Auftragnehmerin zurückzusenden.

5.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber unter den in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 6 Haftung

6.1 Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.2 Im Übrigen ist eine Haftung der Auftragnehmerin für eigene Pflichtverletzungenoder solche ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 5.2 haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.4 Die Einschränkungen nach Ziff. 5.1 und 5.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 7 Sonstiges

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.

7.2 Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Auftragnehmerin. Gleiches gilt für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

7.3 Für alle zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen der AGB im Übrigen hiervon unberührt.